Satzung NABU Barnim
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Barnim (NABU Barnim) e. V.
Der NABU Barnim hat seinen Sitz in Eberswalde und ist dort im Vereinsregister eingetragen. Das Vereinsemblem ist das des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des NABU Barnim sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Tierwelt, das Eintreten für die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gesundheit des Menschen und die Forschungs- und Bildungsarbeit in den genannten Bereichen. Der NABU Barnim betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:
a) die Erhaltung, Schaffung und Verbesserung der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt durch Initiierung und Durchführung von Projekten zur Pflege und zum Schutz von Tieren, Pflanzen, deren Lebensräumen und des Landschaftsbildes, sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen;
b) die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume;
c) das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz und die Entwicklung der Natur bedeutsam sind;
d) die Mithilfe bei der Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
e) die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften;
f) die Zusammenführung aller im Naturschutz engagierten oder an ihm interessierten natürlichen Personen, juristischen Personen, Körperschaften und nicht rechtsfähigen Vereine;
g) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes, z. B. durch die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, wie Informationsveranstaltungen, Führungen und Exkursionen;
h) die Förderung des Natur- und Umweltgedankens in allen gesellschaftlichen Schichten für Jung und Alt und im Bildungsbereich;
i) die Förderung einer fachbezogenen und wissenschaftlich fundierten Naturschutzarbeit;
j) den Erwerb von Grundeigentum;
k) das Eintreten für den Tierschutz;
l) das Eintreten für eine naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft;
m) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
2. Der NABU Barnim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkon-fessionell. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sowie zu den Zielen von Antidiskriminierungsgesetzen.
3. Der NABU Barnim ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Der NABU Barnim hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
§ 3 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Mittel des NABU Barnim dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Barnim. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des NABU Barnim fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Barnim keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Der NABU Barnim erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Rechnungslegung und -prüfung erfolgt jährlich.
3. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der*die Schatzmeister*in verantwortlich.
§ 5 Gliederung
1. Der NABU-Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU- Bundesverbandes sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.
2. Der NABU Barnim als Untergliederung des NABU-Bundesverbandes sowie des NABU Landesverbandes Brandenburg fasst seine im Landkreis Barnim ansässigen Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU Landesverbandes Brandenburg sind, in Regionalverbänden zusammen. Kreisverbände sind Regionalverbänden gleichgestellt. Die Gründung und Änderung der Regionalverbände bedarf der Zustimmung des NABU Landesverbandes Brandenburg. Innerhalb eines Regionalverbandes können Ortsgruppen entsprechend Absatz 4 mit Zustimmung des NABU Landesverbandes Brandenburg und des NABU Barnim gebildet werden.
3. Innerhalb des NABU Barnim und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend (NAJU) gebildet werden.
4. Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbstständig durch eigene Satzungen regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die Satzungen müssen vom Landesvorstand gebilligt werden. Der NABU Barnim erhält einen von der Landesdelegierten-versammlung des NABU Landesverbandes Brandenburg festzulegenden Anteil des Mitglieds-beitrages. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und einen Regional- bzw. Lokalzusatz, ebenso wird dessen Emblem übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.
5. Der NABU-Bundesverband, der NABU Landesverband Brandenburg und die Untergliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
6. Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
7. Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbstständiger Untergliederungen betreffen.
8. Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 5 Abs. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem NABU Landesverband Brandenburg nachgeordnete Gliederung, hat zunächst der NABU Landesverband Brandenburg Gelegenheit, selbst tätig zu werden.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
3. Der NABU Barnim bietet folgende Mitgliedschaften:
a) ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten;
b) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt;
c) korporative Mitglieder;
d) korrespondierende Mitglieder: Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom*von der Präsident*in des NABU-Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden;
e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres;
f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr;
g) Familienmitglieder: Der*Die Partner*in eines ordentlichen Mitgliedes und die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.
Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 3 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.
2. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung, oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU-Bundesverbandes im Einvernehmen mit dem NABU Landesverband Brandenburg.
3. Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Zwecke des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzufügen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.
4. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen;
b) Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht;
c) Ausschluss durch das dafür zuständige Organ;
d) Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;
e) durch den Tod des Mitgliedes.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes, erlöschen auch die zugehörigen Familienmit-gliedschaften.
5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Beiträge
1. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundes-verbandszeitschrift enthalten.
2. Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
3. Der Anteil der Beitragsrückführung an den NABU Barnim wird durch die Landesvertreter-versammlung des NABU Brandenburg festgelegt. Spenden, Zuwendungen oder Zuschüsse fließen voll dem NABU Barnim zu, soweit der Geldgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
§ 9 Organe
1.Die Organe des NABU Barnim sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand und gegebenenfalls
c) der Beirat.
2. Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des NABU Barnim Fachgruppen gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes notwendig. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstständig und wählen aus ihren Reihen einen Sprecher.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Nach Ermessen des Vorstands können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Brief, Mail, mittels Verbandsmitteilung oder Mitteilung in der Verbandszeitschrift einzuladen.
Bei Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung bekannt zu geben.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegen-standes einzuberufen.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom*von der Versammlungsleiter*in und vom*von der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. Vom Vorstand können Vereinsmitglieder die Niederschrift als Kopie anfordern.
7. Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten wird (Hybrid-Versammlung).
Der Vorstand teilt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die beabsichtigte Art und Weise der Durchführung derselben mit. Ein Wechsel zu einer rein virtuellen oder hybriden Mitglieder-versammlung ist den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei in jedem Fall unabhängig von der Art der Teilnahme, die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder zu gewährleisten ist.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandmitglieder,
b) Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf die Dauer von zwei Jahren, deren Wiederwahl zulässig ist,
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer*innen und
Entlastung des Vorstands,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, alle nach der Satzung übertragenen Aufgaben, die vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und über Anträge,
f) Wahl der Delegierten des NABU Barnim für die Landesdelegiertenversammlung,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des NABU Barnim,
h) Bestätigung der Beiratsmitglieder.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Sind mehr Kandidaten*innen als festgelegte Mandate nominiert, so ist geheim zu wählen.
2. Muss bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten*innen entschieden werden und erhält kein*e Kandidat*in die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten*innen mit den höchsten Stimmzahlen statt.
Bei Einzelwahlen mit nur einem*einer Kandidaten*in sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
3. Zur Stimmenabgabe ist jedes Mitglied vom 14. Lebensjahr an berechtigt. Allen Mitgliedern einschließlich der Körperschaften und Vereinigungen als Mitglied des Kreisverbandes steht bei der Stimmenabgabe eine Stimme zu.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn sie von mindestens 20 % der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
5. Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen beschlossen werden.
§ 13 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem*der Vorsitzenden,
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem*der Schatzmeister*in und
d) bis zu fünf Beisitzern.
2. Die Beiratsmitglieder und die Sprecher*innen der Fachgruppen beraten und unterstützen den Vorstand. Sie sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen, aber nicht stimmberechtigt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die Vorsitzende, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und der*die Schatzmeister*in.
Sie vertreten den NABU Barnim gerichtlich und außergerichtlich nur durch je zwei gemeinschaftlich.
4. Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des NABU Barnim sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt so lange weiterführen, bis ein*e Nachfolger*in gewählt oder bestellt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NABU Barnim. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter*innen anzustellen. Bedienstete des NABU Barnim können nicht Vorstandsmitglieder werden.
6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der*dem Vorsitzenden oder bei dessen*deren Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden von der*dem Vorsitzenden oder bei dessen*deren Verhinderung von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der auf 'ja' oder 'nein' lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheidet der*die Vorsitzende aus, bestimmt der Vorstand den*die stellvertretende Vorsitzende*n zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung wird der*die jeweilige Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Mitglieder-versammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres zur Arbeitsweise des Vorstandes regelt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video – oder Telefonkonferenz, bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die Mehrheit des Vorstandes dafür ausspricht.
§ 14 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
1. Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des NABU Barnim, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt der NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereiches
a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe (Landesdelegiertenversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvor-stand) nicht nachkommen oder
b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
2. Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
3. Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
4. Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
a) die Rüge,
b) die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.“,
d) die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU-Untergliederung).
5. Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den NABU erfordern, so ist der Vorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
6. Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 15 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
7. Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
8. Der NABU Landesverband Brandenburg hat das Präsidium des NABU-Bundesverbandes unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
9. Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des NABU Landesverbandes Brandenburg Ordnungs-maßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
a) Rüge oder Verwarnung,
b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
10. In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrschein-lichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des NABU Landesverbandes Brandenburg das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
11. Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 15 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
12. Vor einer Entscheidung der NABU-Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
§ 15 Schiedsstelle
1. Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungs-maßnahmen gemäß § 14 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
2. Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 14 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landes-vorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3. Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
4. Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
5. Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
6. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7. Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 16 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des NABU Barnim erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung abgegeben sein müssen.
2. Bei Auflösung des NABU Barnim oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des NABU Barnim nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an
a. den NABU Landesverband Brandenburg e. V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
b. – sollte a nicht möglich sein – an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
1. Jede Tätigkeit im NABU Barnim ist ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren.
2. Der NABU Barnim haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NABU Barnim oder bei Veranstaltungen des NABU Barnim oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentant*innen des NABU Barnim erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Organmitglieder und besondere Vertreter*innen haften gegenüber dem NABU Barnim für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des NABU Barnim. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein*e besondere*r Vertreter*in einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der NABU Barnim oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
3. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die
a) ausschließlich redaktioneller Natur sind,
b) aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden,
c) behördlich angeordnet wurden oder
gesetzlich erforderlich sind,
zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.
4. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21-79 a des BGB.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 22.02.2022.