Satzung NABU Barmin

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Naturschutzbund Deutschland, Kreisverband Barnim (NABU Barnim) e.V.
Der Kreisverband hat seinen Sitz in Eberswalde.


§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Zweck des NABU Barnim sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Tierwelt, das Eintreten für die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, der Gesundheit des Menschen und die Forschungs- und Bildungsarbeit in den genannten Bereichen.
Er verwirklicht seine Aufgaben insbesondere durch:
a) die Erhaltung, Schaffung und Verbesserung der Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt durch Initiierung und Durchführung von Projekten zur Pflege und zum Schutz von Tieren, Pflanzen, deren Lebensräumen und des Landschaftsbildes, sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) die Durchführung von Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz und die Entwicklung der Natur bedeutsam sind,
d) die Mithilfe bei der Erforschung wissenschaftlicher Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
e) die Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß der genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,
f) die Zusammenführung aller im Naturschutz engagierten oder sich an ihn interessierten Personen juristischen Personen, Körperschaften und nicht rechtsfähigen Vereine,
g) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes, z.B. durch die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, wie Informationsveranstaltungen, Führungen und Exkursionen,
h) die Förderung des Natur- und Umweltgedankens unter der Jugend und im Bildungsbereich
i) die Förderung fachbezogener Naturschutzarbeit,
j) den Erwerb von Grundeigentum.
2. Der NABU Barnim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes des Abschnittes "Steuerbegünstigende Zwecke" in der Abgabenordnung. Er ist
überparteilich und überkonfessionell. Er bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der NABU Barnim ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
4. Der NABU Barnim hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.


§ 3 Finanzmittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
2. Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Jede Tätigkeit ist ehrenamtlich, ausgenommen die der Bediensteten. Auslagen können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt werden. Der Vorstand kann ehrenamtliche tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit in § 3 Nr 26a EStG, gewähren.
3. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU Barnim keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Rechnungslegung und -prüfung erfolgt jährlich.
3. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Kassenwart verantwortlich.


§ 5 Mitgliedschaft
1. Der NABU Barnim setzt sich aus natürlichen Mitgliedern zusammen.
2. Mitglieder des NABU Barnim können jede uneingeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine werden. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden. Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
4. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, sofern der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme den Aufnahmeantrag ablehnt. Der Betroffene kann bei Ablehnung gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt oder
c) durch Ausschluss.
7. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Erklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
8. Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eine schriftliche Begründung bekannt zu geben. Der Betroffene kann gegen die Ausschlussentscheidung Widerspruch einlegen. Gegen den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang der Ausschlussentscheidung vorliegen muss, entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Beiträge
1. Der jährliche Mindestbeitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung des Naturschutzbundes Deutschland festgelegt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.
2. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31 Dezember des laufenden Jahres trotz einfacher Mahnung der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde. Bei Aufnahme der Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Der Anteil der Beitragsrückführung an den NABU Barnim wird durch die Landesvertreterversammlung festgelegt. Spenden, Zuwendungen oder Zuschüsse fließen voll dem Kreisverband zu soweit der Geldgeber nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.


§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.


§ 8 Gliederung
Zur Bearbeitung spezifischer Fachbereiche können innerhalb des NABU Barnim Fachgruppen gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung des Vereinsvorstandes notwendig. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit selbstständig und wählen aus ihren Reihen einen Sprecher.


§ 9 Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Nach Ermessen des Vorstands können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden.
2. Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand entsprechend des Arbeitsplanes und mindestens zwei Wochen vorher schriftlich per Brief, Mail, mittels Verbandsmitteilung oder Mitteilung in der Verbandszeitschrift einzuladen. Die Ankündigung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten, dem Vorstand bekannten Anschrift eingeladen worden sind.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand bei Bedarf einzuberufen oder wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt werden.
6. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Vom Vorstand können Vereinsmitglieder die Niederschrift als Kopie anfordern.


§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandmitglieder,
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren (Wiederwahl ist zulässig),
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die nach der Satzung übertragenen Aufgaben, die vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben und über Anträge,
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Muss bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und erhält kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen statt.
3. Zur Stimmabgabe ist jedes Mitglied vom 12. Lebensjahr an berechtigt. Allen Mitgliedern einschließlich der Körperschaften und Vereinigungen als Mitglied des Kreisverbandes steht bei der Stimmabgabe eine Stimme zu.
4. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn sie von 20 % der anwesenden Mitglieder beantragt wird.


§ 12 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

 

§ 13 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister und

d) bis zu fünf Beisitzern

2. Die Sprecher der Fachgruppen beraten und unterstützen den Vorstand. Sie sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen aber nicht stimmberechtigt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich nach außen nur durch den Vorsitzenden, die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister, je zwei gemeinschaftlich, vertreten.

4. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes auf Vorschlag der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können ihr Amt so lange ausüben, bis ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist berechtigt, einen Geschäftsführer anzustellen, der dem Vorstand nicht angehört.
6. Der Vorstand fasst die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der auf 'ja' oder 'nein' lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


§ 14 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung abgegeben sein müssen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU Barnim nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an
a. den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Brandenburg e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
b. den Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Mitgliedervollversammlung hat am 22.02.2022 diese Satzung bestätigt.
Jonathan Etzold
Vorsitzender des NABU Kreisverbandes Barnim e.V.